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Richtlinien für die TätigkeitsausübungDie Betreuungskraft als Mitglied des Bundesverbands Europäischer Betreuungs- und Pflegekräfte e.V. verpflichtet sich, ihre Tätigkeit gemäß der nachfolgenden Richtlinien auszuüben, um so dem Ansehen der Betreuungstätigkeit in der Öffentlichkeit gerecht zu werden. Allgemeine PflichtenDie Betreuungskraft übt ihre Tätigkeit frei und eigenverantwortlich aus. Sie verpflichtet sich, ihr Wissen und Fähigkeiten ausschließlich zum Wohle anderer Menschen einzusetzen. Sie ist sich hierbei stets ihrer Verantwortung bewusst sowie der Tatsache, dass ihr Wirken für die Betreuung und Versorgung des von ihr betreuten Menschen von entscheidender Bedeutung ist. Vorrang des KundeninteressesBei sämtlichen Betreuungs- und Versorgungsdienstleistungen der Betreuungskraft muss die Versorgungs- und Interessenlage des Kunden Vorrang haben. Das Wohl des Kunden geht über mögliche eigene Vorteile der Betreuungskraft. So darf zum Beispiel die Höhe der Vergütung für eine Betreuungsleistung keinen Einfluss auf die Qualität der Betreuung und Versorgung des Kunden haben. Fachliche QualifikationDie Betreuungskraft hat, nach einer angemessenen Vorbereitungszeit, den Nachweis einer geeigneten fachlichen Qualifikation durch eine vom Vorstand des BEBP anerkannte Prüfung zu erbringen. Ständige WeiterbildungDie Betreuungskraft hat sich in allen Bereichen ihrer beruflichen Tätigkeit ständig weiterzubilden und ihr berufliches Wissen laufend zu vervollständigen. Verpflichtung zur VerschwiegenheitDie Betreuungskraft hat über die gesetzlichen Bestimmungen zum Zweck des Datenschutzes hinaus die Pflicht zur Verschwiegenheit über alles, was ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut oder ihr bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, soweit nicht das Gesetz oder die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze Ausnahmen verlangen. Die Betreuungskraft hat über alle privaten Belange des Kunden Stillschweigen zu bewahren und nur die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen an Dritte, insbesondere ambulante Pflegedienste, Ärzte und Krankenhäuser weiterzugeben. Nur durch schriftliches Einverständnis des Kunden kann eine Entbindung von der Schweigepflicht erfolgen. Wahrung des AnsehensDie Betreuungskraft hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die unmittelbar oder mittelbar mit der Tätigkeit oder mit dem Ansehen der Tätigkeit nicht vereinbar ist. Dies gilt insbesondere für ärztlich verordnete Behandlungspflege. Auch außerhalb ihrer Tätigkeit hat sie sich so zu verhalten, dass die Achtung und das Vertrauen in die Betreuungstätigkeit nicht gefährdet werden. Kollegiales VerhaltenDie Betreuungskraft hat sich anderen Betreuungskräften gegenüber kollegial zu verhalten. Eine Betreuungskraft darf Kunden und Mitarbeiter einer anderen Betreuungskraft nicht abwerben. Abgrenzung zu anderen BerufenSoweit nach geltendem Recht Auskunft und Beratung ausschließlich bestimmten Personen oder Leistungsträgern zugewiesen sind (zum Beispiel Rechtsberatung, Steuerberatung, Berufsberatung), sind diese Bereiche nicht Gegenstand der Tätigkeit der Betreuungskraft. Anerkennung einer VertrauensstelleDie Betreuungskraft unterwirft sich auf Wunsch ihres Kunden der Prüfung ihrer Betreuungs- und Versorgungsdienstleistungen durch eine verbandsunabhängige Vertrauensstelle und erklärt sich bereit, dieser Auskunft unter Wahrung des Kundenvertrauens über ihre Tätigkeiten zu geben. |
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