Richtlinien für die Tätigkeitsausübung

Die Betreuungskraft als Mitglied des Bundesverbands Europäischer Betreuungs- und Pflegekräfte e.V. verpflichtet sich, ihre Tätigkeit gemäß der nachfolgenden Richtlinien auszuüben, um so dem Ansehen der Betreuungstätigkeit in der Öffentlichkeit gerecht zu werden.

Allgemeine Pflichten

Die Betreuungskraft übt ihre Tätigkeit frei und eigenverantwortlich aus. Sie verpflichtet sich, ihr Wissen und Fähigkeiten ausschließlich zum Wohle anderer Menschen einzusetzen. Sie ist sich hierbei stets ihrer Verantwortung bewusst sowie der Tatsache, dass ihr Wirken für die Betreuung und Versorgung des von ihr betreuten Menschen von entscheidender Bedeutung ist.

Vorrang des Kundeninteresses

Bei sämtlichen Betreuungs- und Versorgungsdienstleistungen der Betreuungskraft muss die Versorgungs- und Interessenlage des Kunden Vorrang haben. Das Wohl des Kunden geht über mögliche eigene Vorteile der Betreuungskraft. So darf zum Beispiel die Höhe der Vergütung für eine Betreuungsleistung keinen Einfluss auf die Qualität der Betreuung und Versorgung des Kunden haben.
Sollten in Einzelfällen die Fachkenntnisse der Betreuungskraft für die Bedürfnisse des Kunden nicht ausreichen, so muss sie diesem Kunden den Rat und die Hilfe geeigneter Dienstleistern empfehlen und möglichst vermitteln.

Fachliche Qualifikation

Die Betreuungskraft hat, nach einer angemessenen Vorbereitungszeit, den Nachweis einer geeigneten fachlichen Qualifikation durch eine vom Vorstand des BEBP anerkannte Prüfung zu erbringen.

Ständige Weiterbildung

Die Betreuungskraft hat sich in allen Bereichen ihrer beruflichen Tätigkeit ständig weiterzubilden und ihr berufliches Wissen laufend zu vervollständigen.

Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Die Betreuungskraft hat über die gesetzlichen Bestimmungen zum Zweck des Datenschutzes hinaus die Pflicht zur Verschwiegenheit über alles, was ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut oder ihr bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, soweit nicht das Gesetz oder die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze Ausnahmen verlangen.

Die Betreuungskraft hat über alle privaten Belange des Kunden Stillschweigen zu bewahren und nur die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen an Dritte, insbesondere ambulante Pflegedienste, Ärzte und Krankenhäuser weiterzugeben. Nur durch schriftliches Einverständnis des Kunden kann eine Entbindung von der Schweigepflicht erfolgen.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung der Tätigkeit hinaus.

Wahrung des Ansehens

Die Betreuungskraft hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die unmittelbar oder mittelbar mit der Tätigkeit oder mit dem Ansehen der Tätigkeit nicht vereinbar ist. Dies gilt insbesondere für ärztlich verordnete Behandlungspflege. Auch außerhalb ihrer Tätigkeit hat sie sich so zu verhalten, dass die Achtung und das Vertrauen in die Betreuungstätigkeit nicht gefährdet werden.

Kollegiales Verhalten

Die Betreuungskraft hat sich anderen Betreuungskräften gegenüber kollegial zu verhalten. Eine Betreuungskraft darf Kunden und Mitarbeiter einer anderen Betreuungskraft nicht abwerben.
Bei Streitigkeiten unter Betreuungskräften sind die Beteiligten verpflichtet, eine gütliche Einigung zu versuchen und erforderlichenfalls eine Vermittlung durch den Vorstand des BEBP anzustreben.
Beabsichtigt eine Betreuungskraft, gegen eine andere Betreuungskraft Maßnahmen bei Behörden oder Gerichten zu ergreifen, so hat sie vorher den Vorstand des BEBP zu unterrichten und ihr Gelegenheit zu geben, in der Sache klärend oder vermittelnd einzugreifen.

Abgrenzung zu anderen Berufen

Soweit nach geltendem Recht Auskunft und Beratung ausschließlich bestimmten Personen oder Leistungsträgern zugewiesen sind (zum Beispiel Rechtsberatung, Steuerberatung, Berufsberatung), sind diese Bereiche nicht Gegenstand der Tätigkeit der Betreuungskraft.
Sofern Kunden eine Dienstleistung dieser Art wünschen, hat sie die Ausführung zu verweigern und dem Kunden die Inanspruchnahme gesetzlich zulässiger Dienstleistungen bei hierfür zugelassenen Personen oder Institutionen zu empfehlen.

Anerkennung einer Vertrauensstelle

Die Betreuungskraft unterwirft sich auf Wunsch ihres Kunden der Prüfung ihrer Betreuungs- und Versorgungsdienstleistungen durch eine verbandsunabhängige Vertrauensstelle und erklärt sich bereit, dieser Auskunft unter Wahrung des Kundenvertrauens über ihre Tätigkeiten zu geben.
Sie hat den Kunden auf die Möglichkeit der kostenfreien Inanspruchnahme und einer damit verbundenen Kontrolle ihrer Dienstleistungen durch die Vertrauensstelle hinzuweisen.